Gesetze / Landesrecht Bayern / Altlasten FAG-Durchführungsverordnung
FAG DV-Altlasten§ 7 Meldepflichten
Stand: 25.08.2026
Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden haben der GAB bis spätestens 15. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen, mit welchen zu erstattenden Kosten für das folgende Haushaltsjahr gerechnet wird.